Zäune bauen in Luxemburg
Angela Merkel wird mit der heutigen Grundsatzentscheidung des Europäischen Gerichtshofs in Sachen Flüchtlingsschutz gut leben können. Ihr Entschluss im Sommer 2015, die Grenzen für die Flüchtlinge aus Ungarn zu öffnen, war mitnichten der „eklatante Rechtsbruch“, den die CSU mit Sekundanz allerhand prominenter Verfassungsjuristen immer behauptet hatte. Das viel beschworene Selbsteintrittsrecht in Art. 17 Abs. 1 der Dublin-III-Verordnung war in den Augen des EuGH das Druckventil, das Deutschland in der Extremsituation 2015/16 wenn schon nicht öffnen musste, so doch durfte. Ansonsten aber bleibt... Mehr ...
Verfasser: | |
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Dokumenttyp: | Artikel |
Reihe/Periodikum: | Verfassungsblog, Iss 2366-7044 |
Verlag/Hrsg.: |
Max Steinbeis Verfassungsblog GmbH
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Schlagwörter: | Dublin III / Refugee Protection / refugees / Right to Asylum / Law / K |
Sprache: | Deutsch Englisch |
Permalink: | https://search.fid-benelux.de/Record/base-29110313 |
Datenquelle: | BASE; Originalkatalog |
Powered By: | BASE |
Link(s) : | https://doaj.org/article/3e990eeb2a954a0b9dbd88430f69d08a |
Angela Merkel wird mit der heutigen Grundsatzentscheidung des Europäischen Gerichtshofs in Sachen Flüchtlingsschutz gut leben können. Ihr Entschluss im Sommer 2015, die Grenzen für die Flüchtlinge aus Ungarn zu öffnen, war mitnichten der „eklatante Rechtsbruch“, den die CSU mit Sekundanz allerhand prominenter Verfassungsjuristen immer behauptet hatte. Das viel beschworene Selbsteintrittsrecht in Art. 17 Abs. 1 der Dublin-III-Verordnung war in den Augen des EuGH das Druckventil, das Deutschland in der Extremsituation 2015/16 wenn schon nicht öffnen musste, so doch durfte. Ansonsten aber bleibt es dabei: Humanitäre Krise hin oder her – wen die Staaten an der Außengrenze reinlassen, für den sind sie zuständig. Sollen sie halt Zäune bauen.