Zäune bauen in Luxemburg

Angela Merkel wird mit der heutigen Grundsatzentscheidung des Europäischen Gerichtshofs in Sachen Flüchtlingsschutz gut leben können. Ihr Entschluss im Sommer 2015, die Grenzen für die Flüchtlinge aus Ungarn zu öffnen, war mitnichten der „eklatante Rechtsbruch“, den die CSU mit Sekundanz allerhand prominenter Verfassungsjuristen immer behauptet hatte. Das viel beschworene Selbsteintrittsrecht in Art. 17 Abs. 1 der Dublin-III-Verordnung war in den Augen des EuGH das Druckventil, das Deutschland in der Extremsituation 2015/16 wenn schon nicht öffnen musste, so doch durfte. Ansonsten aber bleibt... Mehr ...

Verfasser: Maximilian Steinbeis
Dokumenttyp: Artikel
Reihe/Periodikum: Verfassungsblog, Iss 2366-7044
Verlag/Hrsg.: Max Steinbeis Verfassungsblog GmbH
Schlagwörter: Dublin III / Refugee Protection / refugees / Right to Asylum / Law / K
Sprache: Deutsch
Englisch
Permalink: https://search.fid-benelux.de/Record/base-29110313
Datenquelle: BASE; Originalkatalog
Powered By: BASE
Link(s) : https://doaj.org/article/3e990eeb2a954a0b9dbd88430f69d08a

Angela Merkel wird mit der heutigen Grundsatzentscheidung des Europäischen Gerichtshofs in Sachen Flüchtlingsschutz gut leben können. Ihr Entschluss im Sommer 2015, die Grenzen für die Flüchtlinge aus Ungarn zu öffnen, war mitnichten der „eklatante Rechtsbruch“, den die CSU mit Sekundanz allerhand prominenter Verfassungsjuristen immer behauptet hatte. Das viel beschworene Selbsteintrittsrecht in Art. 17 Abs. 1 der Dublin-III-Verordnung war in den Augen des EuGH das Druckventil, das Deutschland in der Extremsituation 2015/16 wenn schon nicht öffnen musste, so doch durfte. Ansonsten aber bleibt es dabei: Humanitäre Krise hin oder her – wen die Staaten an der Außengrenze reinlassen, für den sind sie zuständig. Sollen sie halt Zäune bauen.