Das Urteil M.S.S. gegen Belgien und Griechenland und seine Konsequenzen für das Gemeinsame Europäische Asylsystem im Lichte der jüngsten Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ; The case of M.S.S. versus Belgium and Greece and its consequences for the Common European Asylum System in reference to the recent rulings of the Constitutional Court

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte fällte mit M.S.S. gegen Belgien und Griechenland ein Urteil, welchem eine weit über die Europäische Menschenrechtskonvention selbst hinausgehende Bedeutung zuteil wurde. Denn die Vertragsstaaten der EMRK handelten nicht bloß auf Basis ihres innerstaatlichen Rechts, sondern auch auf Grundlage ihrer Verpflichtungen aus der Rechtsordnung der Europäischen Union. Belgien ging im Einklang mit der unionsrechtlichen Dublin II-Verordnung vor, als es einen Asylwerber nach Griechenland überstellte ? und verstieß damit dennoch gegen seine völkervertragsrechtl... Mehr ...

Verfasser: Metesch, Thomas Christian
Dokumenttyp: Text
Erscheinungsdatum: 2014
Schlagwörter: Asylrecht / Online-Publikation / Europäische Union
Sprache: Deutsch
Permalink: https://search.fid-benelux.de/Record/base-26542534
Datenquelle: BASE; Originalkatalog
Powered By: BASE
Link(s) : https://resolver.obvsg.at/urn:nbn:at:at-ubg:1-61781

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte fällte mit M.S.S. gegen Belgien und Griechenland ein Urteil, welchem eine weit über die Europäische Menschenrechtskonvention selbst hinausgehende Bedeutung zuteil wurde. Denn die Vertragsstaaten der EMRK handelten nicht bloß auf Basis ihres innerstaatlichen Rechts, sondern auch auf Grundlage ihrer Verpflichtungen aus der Rechtsordnung der Europäischen Union. Belgien ging im Einklang mit der unionsrechtlichen Dublin II-Verordnung vor, als es einen Asylwerber nach Griechenland überstellte ? und verstieß damit dennoch gegen seine völkervertragsrechtlichen Pflichten aus der Konvention. Damit stellten sich für diese Arbeit zwei Fragen: Welche Konsequenzen zeitigt dieses Urteil für die Vertragsstaaten der EMRK, wobei hier zwischen den am Verfahren beteiligten Staaten Belgien und Griechenland und den übrigen Konventionsstaaten differenziert werden muss (völkervertragsrechtliche Perspektive)? Und zweitens, welche Wirkungen kann ein solches Urteil des Straßburger Gerichtshofes im Unionsrecht entfalten (unionsrechtliche Perspektive)? Auf der völkervertragsrechtlichen Ebene werden die Unterschiede zwischen der Rechtskraftwirkung des Urteils ? nur inter partes und auf den konkreten Beschwerdegegenstand bezogen ? und der Bindung aller Vertragsstaaten an die EMRK in ihrer Auslegung durch den EGMR dargestellt. Letzteres wird am Beispiel Österreichs und der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes erläutert. Aus der Perspektive der Union zeigt sich, dass der EuGH den Grundsätzen des EGMR-Urteils folgte. Nach der in dieser Arbeit vertretenen Rechtsauffassung betreffend Art 52 Abs 3 GR-Charta kann dies nicht nur als faktische Konsequenz, sondern auch als rechtliche Wirkung des M.S.S.-Urteils begriffen werden. Abschließend wird erläutert, warum auch die neue Dublin III-Verordnung das Spannungsverhältnis zwischen konventionsrechtlichem und unionsrechtlichem Grundrechtsschutz wohl nicht zu lösen vermag. ; The European Court of Human Rights' judgment in the case of M.S.S. versus Belgium ...